Platzordnung
1. GrundsatzDie Übungsplätze der SV-Ortsgruppe
stehen allen Mitgliedern grundsätzlich zur Verfügung.
SV Mitglieder anderer Ortsgruppen und Gäste sind
willkommen. Sie bedürfen zur Platzbenutzung, wenn
dies nicht in einer besonderen Einladung zum Ausdruck
kommt, der Zustimmung des Vorsitzenden oder
des Übungsleiters/Ausbildungswartes.
2. Platzbenutzung außerhalb festgesetzter Übungsstunden
Mitglieder dürfen auch außerhalb der festgesetzten
Übungsstunden den Übungsplatz (Übungsplätze)
benutzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Ausbildung
ihrer Hunde notwendig ist. Eine gemeinsame
Benutzung der Plätze von mehr als 3 Mitgliedern zur
Ausbildung ihrer Hunde bedarf der Zustimmung des Ausbildungswartes.
Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, gegebenenfalls
nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses.
3. Beschränkung der Übungsplatzbenutzung außerhalb festgesetzter Übungsstunden
Die Benutzung der Übungsplätze außerhalb der festgesetzten
Übungszeiten ist auf das Gelände und die
stationären Geräte beschränkt.
Über die Benutzung von weiteren Geräten oder Material
für den Schutzdienst und für Agility sowie über
eine Platzbeleuchtung entscheidet der Ausbildungs
wart, im Zweifelsfall der Vorsitzende. Der Vorstand ist
damit zu befassen, wenn sich durch die Benutzung
der Übungsplätze der Geräuschpegel, je nach Lage,
ungünstig auf Wohnsiedlungen auswirken kann.
4. Hausrecht auf Übungsplätzen
Die Übungsleiter üben auf den Plätzen das Hausrecht
aus. Dies gilt auch beim Üben außerhalb der festgesetzten
Übungsstunden. Während der festgesetzten
Übungsstunden soll von diesem Hausrecht allerdings
nur in gebotenen Fällen und im gebotenen Umfang
Gebrauch gemacht werden.
5. Tierschutzgerechte Ausbildung
Die Ausbildung von Hunden auf den Übungsplätzen
aller Ortsgruppen hat unter strenger Beachtung des
Tierschutzes zu erfolgen. Die Ausbildung muss stets
sowohl tierartgemäß als auch tier- und tierschutzgerecht sein.
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz
sind ebenso strikt einzuhalten, wie die Bestimmungen,
die sich aus den Satzungen, den Beschlüssen,
den Prüfungsordnungen und Ausbildungshinweisen des SV ergeben.
Die Verwendung von Stachelhalsbändern zur erleichterten
und bequemen Ausbildung sowie sonstige Methoden,
die unnötige Schmerzen beim Tier verursachen,
sind unzulässig. Die Verwendung angespitzter
Stachelhalsbänder ist in jedem Fall verboten und kann
nach der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet werden.
Die Verwendung von sogenannten Elektro-
Reizgeräten bei der Ausbildung ist tierschutzwidrig
und deshalb grundsätzlich nicht gestattet (s. Urteil BVerwG 3 C 14.05 v. 23.02.2006).
6. Platzhygiene
Hundeführerinnen und Hundeführer sind für die Reinhaltung
der Plätze verantwortlich. Vor der Platzbenutzung
ist den Hunden ausreichend Auslauf zu gewähren.
Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, sind
auf den Übungsplätzen unverzüglich zu beseitigen.
Es ist nicht gestattet, Hunde in der Nähe der Übungsplätze
zu pflegen, insbesondere zu bürsten, wenn
dadurch der Übungsplatz auch durch Verwehungen
verunreinigt werden kann.
Läufige Hündinnen dürfen auf Übungsplätzen nur mit
Zustimmung des Ausbildungswarts mitgenommen
werden. Seinen diesbezüglichen Weisungen ist Folge zu leisten.
7. Allgemeine Sicherheitsvorsorge
Auf den Übungsplätzen sowie auch außerhalb des
eigentlichen Übungsplatzes, z. B. auf dem Parkplatz
vor dem Vereinsheim usw., sind alle Hunde so zu
halten und zu beaufsichtigen, dass weder der Übungsbetrieb
gestört noch Hundehalter oder Gäste
verletzt oder belästigt werden können.
Alle sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und insoweit
auch zur Unterstützung des Übungsbetriebes verpflichtet.
Wiesbaden-Biebrich, den 03. Februar 2009
D e r V o r s t a n d
gez. Angelika Ulsenheimer
1. Vorsitzende
D e r V o r s t a n d
gez. Angelika Ulsenheimer
1. Vorsitzende