SV OG Wiesbaden-Biebrich e.V.
Willkommen auf unserem Hundeplatz

Platzordnung

1. Grundsatz

Die Übungsplätze der SV-Ortsgruppe
  stehen allen Mitgliedern grundsätzlich zur Verfügung.
  SV Mitglieder anderer Ortsgruppen und Gäste sind
  willkommen. Sie bedürfen zur Platzbenutzung, wenn
  dies nicht in einer besonderen Einladung zum Ausdruck
  kommt, der Zustimmung des Vorsitzenden oder
des Übungsleiters/Ausbildungswartes.



2. Platzbenutzung außerhalb festgesetzter Übungsstunden

Mitglieder dürfen auch außerhalb der festgesetzten
Übungsstunden den Übungsplatz (Übungsplätze)
benutzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Ausbildung
ihrer Hunde notwendig ist. Eine gemeinsame
Benutzung der Plätze von mehr als 3 Mitgliedern zur
Ausbildung ihrer Hunde bedarf der Zustimmung des Ausbildungswartes.
Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, gegebenenfalls
nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses.



3. Beschränkung der Übungsplatzbenutzung außerhalb festgesetzter Übungsstunden

Die Benutzung der Übungsplätze außerhalb der festgesetzten
  Übungszeiten ist auf das Gelände und die
  stationären Geräte beschränkt.


Über die Benutzung von weiteren Geräten oder Material
  für den Schutzdienst und für Agility sowie über
  eine Platzbeleuchtung entscheidet der Ausbildungs
wart, im Zweifelsfall der Vorsitzende. Der Vorstand ist
  damit zu befassen, wenn sich durch die Benutzung
  der Übungsplätze der Geräuschpegel, je nach Lage,
ungünstig auf Wohnsiedlungen auswirken kann.



4. Hausrecht auf Übungsplätzen

Die Übungsleiter üben auf den Plätzen das Hausrecht
  aus. Dies gilt auch beim Üben außerhalb der festgesetzten
  Übungsstunden. Während der festgesetzten
  Übungsstunden soll von diesem Hausrecht allerdings
  nur in gebotenen Fällen und im gebotenen Umfang
  Gebrauch gemacht werden.



5. Tierschutzgerechte Ausbildung

Die Ausbildung von Hunden auf den Übungsplätzen
  aller Ortsgruppen hat unter strenger Beachtung des
  Tierschutzes zu erfolgen. Die Ausbildung muss stets
  sowohl tierartgemäß als auch tier- und tierschutzgerecht sein.
  Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Allgemeinen
  Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz
  sind ebenso strikt einzuhalten, wie die Bestimmungen,
  die sich aus den Satzungen, den Beschlüssen,
  den Prüfungsordnungen und Ausbildungshinweisen des SV ergeben.

  Die Verwendung von Stachelhalsbändern zur erleichterten
  und bequemen Ausbildung sowie sonstige Methoden,
  die unnötige Schmerzen beim Tier verursachen,
  sind unzulässig. Die Verwendung angespitzter
  Stachelhalsbänder ist in jedem Fall verboten und kann
  nach der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet werden.
  Die Verwendung von sogenannten Elektro-
  Reizgeräten bei der Ausbildung ist tierschutzwidrig
  und deshalb grundsätzlich nicht gestattet (s. Urteil BVerwG 3 C 14.05 v. 23.02.2006).



6. Platzhygiene

  Hundeführerinnen und Hundeführer sind für die Reinhaltung
  der Plätze verantwortlich. Vor der Platzbenutzung
  ist den Hunden ausreichend Auslauf zu gewähren.
  Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, sind
  auf den Übungsplätzen unverzüglich zu beseitigen.
Es ist nicht gestattet, Hunde in der Nähe der Übungsplätze
zu pflegen, insbesondere zu bürsten, wenn
  dadurch der Übungsplatz auch durch Verwehungen
  verunreinigt werden kann.
  Läufige Hündinnen dürfen auf Übungsplätzen nur mit
  Zustimmung des Ausbildungswarts mitgenommen
werden. Seinen diesbezüglichen Weisungen ist Folge zu leisten.



7. Allgemeine Sicherheitsvorsorge

Auf den Übungsplätzen sowie auch außerhalb des
  eigentlichen Übungsplatzes, z. B. auf dem Parkplatz
  vor dem Vereinsheim usw., sind alle Hunde so zu
  halten und zu beaufsichtigen, dass weder der Übungsbetrieb
  gestört noch Hundehalter oder Gäste
  verletzt oder belästigt werden können.
Alle sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und insoweit
auch zur Unterstützung des Übungsbetriebes verpflichtet.





Wiesbaden-Biebrich, den 03. Februar 2009

D e r V o r s t a n d

gez. Angelika Ulsenheimer

1. Vorsitzende

 
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